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schautermine, unter Angabe des Orts, Tags und der Stunde des einzelnen
Termins einzureichen.
Die Geschäftsführung jedes einzelnen Impfarztes ist alle drei Jahre einer
Revision zu unterziehen;
. die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Fest-
stellung des Impferfolges, sodann auf die Listenführung, Auswahl des
Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu erstrecken.
Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unterziehen,
soweit sie nicht etwa von denselben als Hausärzte in den Familien aus-
geführt werden.
Ebenso sind die etwa vorhandenen Impfinstitute, und zwar sowohl die
staatlichen, als auch die privaten Anstalten zur Gewinnung von Thier-
lymphe in entsprechenden Zeiträumen zu revidiren.
Die Aufmerksamkeit des Medicinalreferenten hat sich auch auf den Handel
mit Lymphe zu erstrecken.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Medieinalreferent über die Er-
hebnisse der im Laufe des Jahres vollzogenen Ueberwachung des Impf-
geschäfts dem Ministerium Bericht zu erstatten.
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8 26.
Die vorgeschriebenen Formulare und die Verhaltungsvorschriften werden den
öffentlichen Impfärzten von den Landrathsämtern unentgeltlich geliesert.
Die erste Ausstellung einer Bescheinigung erfolgt kostenfrei (6 11 Abs. 2
des Reichs-Impsgesebeg).
Für wiederholte Ausfertigung derselben ist eine Gebühr von fünfzig Pfennig
zu entrichten.
6 29.
Aerzte, welche die durch die gegenwärtige Verordnung und die Anlagen der-
selben erlassenen Vorschriften nicht beachten, sind, soweit nicht schon nach allge-
meinen Strafbestimmungen eine Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis
zu 100 Mark zu bestrafen.
8 80.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in 4Krat mit
Förhl. Schwarzb.-udolfl. Gesetzlammlung I.XI.