Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

30 1900 
g 93. 
Haftung der Mitglieder der Organe. 
Die Mitglieder der Organe hafsten der Versicherungsanstalt für gelreue Ge- 
schäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie ab- 
sichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des 
§5 266 des Strafgesetbuchs. 
8 94. 
Ablehnung der Wahlen. 
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten VBetriebsleitern solcher 
Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 
&§* 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesehbuchs das Amt 
eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesebe oder des Kranken- 
versicherungsgesebes übertragenen Ehrenamis steht der Führung einer Vormund- 
schaft gleich. Durch das Stalnt C 70) können noch andere Ablehnungsgründe 
festgesezt werden. 
Die Wiederwahl kann nur für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
5 97. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
Die Vertreler der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berusen werden, die Arbeilgeber hiervon in 
Kenntniß zu seten. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeiksverhältniß vor 
dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
	        
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