Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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neuernden Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung 
der Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungs- 
anstalt, die Bezeichnung der Ausgabeslelle und die Nummer der Karte nicht fest- 
zustellen, so erhält die erneuerte Karle den Namen der Versicherungsanstalt, in deren 
Bezirk der Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnuung der 
die Ernenerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf 
der Karte oder an einer anderen, den genügenden Naum darbietenden Stelle ihrer 
Außenseite ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk 
„Erneuert“ zu setzen; an dem für das Dienstsiegel bestimmten Platze ist das 
Dienstsiegel derjeuigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch 
wenn die frühere Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. 
2. In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von Marken 
bestimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Raumer- 
sparniß einzutragen, für wieviel Beitragswochen Marken in der zu ernenernden 
QOnittungskarte nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten 
enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts der zu ernenernden Karte ist Sache 
des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren 
Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karte einzu- 
tragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaub- 
haften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers 
oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Ver- 
sicherten für ausreichend zu erachten. Wird ein glanbhafter Nachweis darüber, ob 
und wieviel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte enthalten waren, nicht 
geführt, so ist von der Markenübertragung abzusehen und in die ernenerte Karte 
der Vermerk aufzunehmen: „Bei Ernenerung der Karte waren Beitragsmarken 
nicht zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Bei- 
drückung des Dienstsiegels. 
Bei Uebertragung der in der zu erneuernden Karte nachgewiesenen Bei- 
träge ist zu beachten, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam nur eine Marke 
verwendet werden kann, im Uebrigen soll in der aus dem nachfolgenden Beispiel 
sich ergebenden Weise verfahren werden: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen.
	        
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