Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

956 1900 
b) wenn im Falle des § 158 die untere Verwaltungsbehörde an Stelle der 
Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung der 
Quittungskarte und die Uebertragung des Inhalts derselben auf eine neue 
Karte anordnet; s. unten XXV. 
c) wenn für den Inhaber einer gelben Quittungskarte (Formular A) eine 
graue Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. (IV.) 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen 
Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt. Brrichtigung von Buittungskarken. (Formular 4.) 
XX. Sind in einer Onittungskarte zu wenig Marken oder Marken einer 
zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, so hat die untere Verwaltungsbehörde (VI. 
Abs. 3) dem verpflichteten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden 
Marken oder die Beibringung von Marken der richtigen Lohnklasse aufzugeben. 
Kommt der Arbeitgeber dieser Anordnung innerhalb der gesehzten Frist nicht nach, 
so ist das Beitreibungsverfahren gemäß § 108 des Gesebes einzuleiten. Für den 
beigetriebenen Betrag sind die fehlenden oder richtigen Marken anzukaufen, einzu- 
kleben und zu entwerthen. 
Nach Beibringung der richtigen Marken hat die untere Verwaltungsbehörde 
die zu niedrigen Marken zu vernichten und wegen Rückzahlung des Werthes der- 
selben der Versicherungsanstalt Mittheilung zu machen. Die Auszahlung des 
Geldbetrages oder die Vertheilung desselben zwischen den bei Ankauf der vernich- 
teten Marken betheiligt gewesenen Arbeitgebern und Versicherten kann dem Em- 
pfänger überlassen bleiben. 
Uebersendet die Versicherungsanstalt den Betrag durch die Post, so bedarf es 
der Ausstellung einer besonderen Quittung des Empfängers nicht Es ist viel- 
mehr Sache der Versicherungsanstalt, durch Postschein oder auf andere Weise einen 
genügenden Nachweis über die Absendung des Geldbetrages zu ihren Akten zu 
bringen. 
XXI. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten 
anheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu 
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver- 
verfahren abzusehen, die Karte mit den minderwerthigen Marken aufzurechnen,
	        
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