Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

362 1900 
seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziff. 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. Die 
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Versicherte es unterläßt, seine 
Quittungskarte der Krankenkasse oder Hebestelle oder dem Arbeitgeber zum Zweck 
des Markeneinklebens vorzulegen (§ 191 des Gesepes). 
XXXVI. Den Versicherten, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung 
(6 8, 10, 11 des Gesetzes) als Mitglieder angehören, ist die QOnittungskarte auf 
ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Krankheiten und militärische 
Dienstleistungen sind bei der Anfrechuung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 
für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der aufzurechnenden Qnittungskarte 
und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen werden. Auf 
der Vorderseite der Anfrechnungs-Bescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: 
„Neue Karte nicht ausgestellt“ Eine neue Quittungskarte ist erst beim Aus- 
scheiden des Versicherten aus der Kasseneinrichtung auf Grund dieser Aufrechnungs- 
bescheinigung auszustellen. Hierbei ist in die neue Quittungskarte die Zahl einzu- 
tragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete Karte solgt. Wird 
diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Quittungskarte 
die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zulet ausgestellten 
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
XXAXVII. Wird von einer verheiratheten weiblichen Person die Erstattung 
der Beiträge (§ 42) und zugleich die Ausstellung einer neuen Onittungskarte be- 
antragt, so erhält diese Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgende 
Nummer. Sobald die Beiträge erstattet sind, ist die Nummer der Karte in die 
Nummer ! zu berichtigen. Wird der Antrag auf Ausstellung einer neuen 
Quittungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem die 
Beiträge bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1. 
XXXVII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungs- 
karte sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quittungs- 
karte von den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte festgesetzt 
werden, zu beanspruchen: 
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen 
Beitragsmarken verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 135
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.