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seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziff. 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. Die
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Versicherte es unterläßt, seine
Quittungskarte der Krankenkasse oder Hebestelle oder dem Arbeitgeber zum Zweck
des Markeneinklebens vorzulegen (§ 191 des Gesepes).
XXXVI. Den Versicherten, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung
(6 8, 10, 11 des Gesetzes) als Mitglieder angehören, ist die QOnittungskarte auf
ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Krankheiten und militärische
Dienstleistungen sind bei der Anfrechuung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der aufzurechnenden Qnittungskarte
und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen werden. Auf
der Vorderseite der Anfrechnungs-Bescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen:
„Neue Karte nicht ausgestellt“ Eine neue Quittungskarte ist erst beim Aus-
scheiden des Versicherten aus der Kasseneinrichtung auf Grund dieser Aufrechnungs-
bescheinigung auszustellen. Hierbei ist in die neue Quittungskarte die Zahl einzu-
tragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete Karte solgt. Wird
diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Quittungskarte
die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zulet ausgestellten
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1.
XXAXVII. Wird von einer verheiratheten weiblichen Person die Erstattung
der Beiträge (§ 42) und zugleich die Ausstellung einer neuen Onittungskarte be-
antragt, so erhält diese Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgende
Nummer. Sobald die Beiträge erstattet sind, ist die Nummer der Karte in die
Nummer ! zu berichtigen. Wird der Antrag auf Ausstellung einer neuen
Quittungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem die
Beiträge bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1.
XXXVII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungs-
karte sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei.
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quittungs-
karte von den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte festgesetzt
werden, zu beanspruchen:
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen
Beitragsmarken verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 135