1900 360
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
23. Stück vom i Jahre 1900.
IIV. Ministerial-Verordnung
vom 23. Mai 1900,
betreffend die Ermittelung der land= und forstwirthschaftlichen Boden-
benutzung im Jahre 1900.
Nach Beschluß des Bundesraths soll im Jahre 1900 im Gebiete des deutschen
Reichs eine Ermittelung der land= und forstwirthschaftlichen Bodenbenuhnng stattsinden.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmt, was folgt:
81.
Die Ermittelung der land= und forstwirthschaftlichen Bodenbenußung wird
für die einzelnen Gemeinde-, Guts= und Waldbezirke von den Gemeindevorstäuden
beziehungsweise Vertretern der Guts= und Waldbezirke nach Maßgabe der ihnen
von den Fürstlichen Landrathsämtern in 2 Exemplaren zugehenden Formulare und
Bestimmungen ausgeführt.
82.
Der Flächengehalt der verschiedenen Arten der Bodenbenuhung (ulturarten)
ist in der den Gemeinde= k. Vorständen zugehenden Erhebungsliste auf Grund
der Flurbücher bereits eingetragen. Die Eintragung der Anbauflächen für die
verschiedenen Fruchtarten erfolgt nach Schätßung.
Die Gemeindevorstände werden sich dabei der Mitwirkung und Unterstüßung
sach= und orkskundiger Personen bedienen, nach Befinden besondere Kommissionen
bilden, nöthigenfalls auch Umfrage bei einzelnen Grundbesitzern halten.
XI.
Farl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzsammlung ID 55
Ausgegeben in ##udolstadt am 20. Mai 1000.