Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 360 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
23. Stück vom i Jahre 1900. 
IIV. Ministerial-Verordnung 
vom 23. Mai 1900, 
betreffend die Ermittelung der land= und forstwirthschaftlichen Boden- 
benutzung im Jahre 1900. 
Nach Beschluß des Bundesraths soll im Jahre 1900 im Gebiete des deutschen 
Reichs eine Ermittelung der land= und forstwirthschaftlichen Bodenbenuhnng stattsinden. 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster 
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmt, was folgt: 
81. 
Die Ermittelung der land= und forstwirthschaftlichen Bodenbenußung wird 
für die einzelnen Gemeinde-, Guts= und Waldbezirke von den Gemeindevorstäuden 
beziehungsweise Vertretern der Guts= und Waldbezirke nach Maßgabe der ihnen 
von den Fürstlichen Landrathsämtern in 2 Exemplaren zugehenden Formulare und 
Bestimmungen ausgeführt. 
82. 
Der Flächengehalt der verschiedenen Arten der Bodenbenuhung (ulturarten) 
ist in der den Gemeinde= k. Vorständen zugehenden Erhebungsliste auf Grund 
der Flurbücher bereits eingetragen. Die Eintragung der Anbauflächen für die 
verschiedenen Fruchtarten erfolgt nach Schätßung. 
Die Gemeindevorstände werden sich dabei der Mitwirkung und Unterstüßung 
sach= und orkskundiger Personen bedienen, nach Befinden besondere Kommissionen 
bilden, nöthigenfalls auch Umfrage bei einzelnen Grundbesitzern halten. 
XI. 
Farl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzsammlung ID 55 
Ausgegeben in ##udolstadt am 20. Mai 1000.
	        
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