Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

570 1900 
* 3. 
Die gehörig ausgefüllten Formulare sind von den Gemeindevorständen bez. 
den Vertretern der Guts= und Waldbezirke zu unterzeichnen und spälestens bis 
zum 1. Oktober 1900 an die Fürstlichen Landrathsämter einzureichen. 
.§ 4. 
Die Fürstlichen Landrathsämter prüfen die ausgefüllien Formulare hinsichtlich 
ihrer Vollständigkeit und Richligkeit, veranlassen nöthigenfalls deren Berichtigung 
und senden sie alsdann spätestens bis zum 31. Dezember 1900 an das Statistische 
Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar. 
Rudolstadt, den 23. Mai 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.