Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 378 
§ 7. 
Dem Wahlleiter sind die Stimmzettel und das Protokoll bis zu dem von 
ihm auf den Wahlzettel angegebenen Tage durch den Vorstand der unteren Ver- 
waltungsbehörde portofrei cinzusenden. 
Der Wahlleiter ermittelt innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter 
Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für jeden Wahlbezirk und für Ver- 
treter der Arbeiter und der Versicherten gesondert das Ergebniß der Wahl. 
Dabei ist zum Prolokoll fesizustellen, auf welche Personen gültige Stimmen 
gefallen sind, die Zahl dieser Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, sowie 
welche Personen danach gewählt sind. 
Gewählt sind Diejenigen, welche aus dem Wahlbezirk die meisten Stimmen 
erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu 
ziehende Loos. 
88. 
Stinimzetiel, welche nicht unterschrieben sind, oder welche die Person des Ge- 
wählten nicht deutlich erkennen lassen, sind ungiltig. Das gleiche gilt von Slimm- 
gelteln, welche nicht den richtigen Vordruck tragen, oder welche verspätet eingehen. 
Stimmzettel, welche zwar nach der vom Wahlleiter gesehbten Frist, aber vor Fest- 
siellung des Wahlergebnisses eingehen, sind noch zu berücksichtigen. 
Ueber die Giltigkeit der Stimmzettel entscheidet, vorbehältlich der Beschwerde 
au die Landescentralbehörde, der Wahlleiter. Derselbe ist befugt, offenbare Un- 
richtigkeiten in den Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. Der Grund der 
Ungiltigkeit ist im Protokoll zu vermerken. 
89. 
Der Wahlleiter setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schrift- 
lich in Kenntuiß mit der Anfforderung, etwaige Ablehnungsgründe binnen einer 
Woche anzubringen, widrigenfalls die Wahl als angenommen gelte. Ueber die 
Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet der Wahlleiler, vorbehältlich der Be- 
schwerde an die zuständige Landescentralbehörde. Wird binnen dieser Frist ein 
Ablehnungsgrund (F§ 94 des J.-V.-G.) nachgewiesen, so tritt an Stelle des Ab- 
lehnenden, sofern er als Mitglied gewählt ist, der erste Ersatzmann, und sofern 
er als erster Ersatzmann gewählt ist, der zweite Ersazmann. Eine Nachwahl für 
den zweiten Ersabmann ist nicht erforderlich.
	        
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