Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden, daß Empfänger 
von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbs- 
fähigkeit wieder erlangen werden (§ 47 Abs. 2), daß die Juvalidenrente 
zu entziehen ist 6 47 Abs. 1) oder Rentenzahlungen einzustellen sind (6 48); 
e) die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten. 
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend 
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den 
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Geschäfte der Invalidenversiche= 
rung eine besondere Registrande zu führen. 
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen 
auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten. 
6 57 Ziff. 1, § 112.) 
2. Anträge auf Reutenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungsbehörde, 
in deren Bezirk der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn er einen 
Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren Bezirk er 
seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. Die Anbringung 
kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Bczeichuung der Rente 
(Invaliden= oder Altersreute), sowie die Bezeichunng des Tages, von welchem ab 
der Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glanbt, enthalten. 
Es bleibt der unteren Verwaltungsbehörde nachgelassen, die Gemeindevorstände 
mit der ersten Entgegennahme von Rentenanträgen nach einem einheitlichen For- 
mular zu betranen. 
Dem Antrage sind die zur Begründung dienenden Beweisstücke, insbesondere 
die letzte Oniktungskarte und, sofern die Bewilligung einer Altersrente beantragt 
wird, der Geburtsschein beizufügen. Wird die Anrechnung von Krankheiten oder 
militärischen Dienstleistungen (§& 30, 31), die bei der Aufrechnung früherer 
Quittungskarten noch nicht berücksichtigt sind, auf die Beitragszeit beansprucht, so 
sind die Krankheitsbescheinigungen und die Mililärpapiere beizufügen. Auch ist der 
Versicherte zu veranlassen, daß er etwaige Nachweise über seine versicherungspflichlige 
Beschäftigung vor dem Inkraftireten der Versicherungspflicht für seinen Verufszweig
	        
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