92 1900
Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden, daß Empfänger
von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbs-
fähigkeit wieder erlangen werden (§ 47 Abs. 2), daß die Juvalidenrente
zu entziehen ist 6 47 Abs. 1) oder Rentenzahlungen einzustellen sind (6 48);
e) die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden
Angelegenheiten.
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Geschäfte der Invalidenversiche=
rung eine besondere Registrande zu führen.
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen
auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten.
6 57 Ziff. 1, § 112.)
2. Anträge auf Reutenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn er einen
Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren Bezirk er
seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. Die Anbringung
kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Bczeichuung der Rente
(Invaliden= oder Altersreute), sowie die Bezeichunng des Tages, von welchem ab
der Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glanbt, enthalten.
Es bleibt der unteren Verwaltungsbehörde nachgelassen, die Gemeindevorstände
mit der ersten Entgegennahme von Rentenanträgen nach einem einheitlichen For-
mular zu betranen.
Dem Antrage sind die zur Begründung dienenden Beweisstücke, insbesondere
die letzte Oniktungskarte und, sofern die Bewilligung einer Altersrente beantragt
wird, der Geburtsschein beizufügen. Wird die Anrechnung von Krankheiten oder
militärischen Dienstleistungen (§& 30, 31), die bei der Aufrechnung früherer
Quittungskarten noch nicht berücksichtigt sind, auf die Beitragszeit beansprucht, so
sind die Krankheitsbescheinigungen und die Mililärpapiere beizufügen. Auch ist der
Versicherte zu veranlassen, daß er etwaige Nachweise über seine versicherungspflichlige
Beschäftigung vor dem Inkraftireten der Versicherungspflicht für seinen Verufszweig