Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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(6§ 189, 190) beibringt und die in seinem Besitz befindlichen Aufrechnungsbescheini- 
gungen früherer Qnittungskarten einreicht. Sofern es sich um die Bewilligung 
einer Invalidenrente handelt, ist der Versicherte befugt, ein ärztliches Zeugniß über 
seine Erwerbsunfähigkeit vorzulegen. 
3. Der Versicherte kann den Antrag auch bei dem Gemeindevorstande seines 
jetzigen Wohnorts oder leßten Beschäftigungsorts anbringen. Der Gemeindevorstand 
hat den Antrag mit den eingereichten Beweisstücken an die für seinen Bezirk zu- 
ständige untere Verwaltungsbehörde weiterzugeben, vorher aber die Vollständigkeit 
und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen und, soweit sich Mängel ergeben, deren 
Beseitigung thnnlichst durch persönliche Verhandlung mit dem Antragsteller herbei- 
zuführen. Ist die Beseitigung der Mängel nicht möglich, oder findet der Gemeinde- 
vorstand sonst Bedenken gegen den Antrag, so hat er diese bei der Weitergabe 
des Antrags an die untere Verwaltungsbehörde hervorzuheben. 
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen zu 
prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender Beweis- 
stücke zu verlangen. Insbesondere hat sie die für die Benrtheilung der Ver- 
sicherungspflicht, des Versicherungsrechts oder der Erfüllung der Wartezeit maßgebenden 
thatsächlichen Verhältnisse nöthigenfalls durch Vernehmung von Auskunftspersonen 
aufzuklären und die für die Entschließung des Vorstandes der Versicherungsanstalt 
sonst erforderlichen Unterlagen zu beschassen. Bei Anträgen auf Bewilligung einer 
Jnvalidenrente hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern ein ausreichendes ärzl- 
liches Zeuguiß nicht vorgelegt wird, eine Untersuchung des Gesundheitszustandes 
und die Abgabe eines Gutachtens über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers 
durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen Versicherungsanstalt 
mit den Aerzien jebt getroffenen oder künftig zu treffenden Vereinbarungen oder 
durch den Vertranensarzt, falls ein solcher bestellt ist, herbeizuführen. 
5. Die untere Verwaltungsbehörde giebt, falls sie nach pflichtmäßiger Prüfung 
sich für die Bewilligung der Rente aussprechen zu sollen glaubt, den Antrag mit 
allen Beweisstücken und einer gutachtlichen Aenßerung an den Vorstand der Thü- 
ringischen Versicherungsanstalt weiter. Für die gutachtliche Aeußerung sind die au-## 
liegenden Formulare zu verwenden. Gelangt jedoch die untere Verwaltungsbehörde 
auf Grund der Prüfung zu der Ausicht, daß dem Antrage nicht zu entsprechen 
ist, und lassen sich die obwaltenden Bedenken durch Benehmen mit dem Versicherten 
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