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(6§ 189, 190) beibringt und die in seinem Besitz befindlichen Aufrechnungsbescheini-
gungen früherer Qnittungskarten einreicht. Sofern es sich um die Bewilligung
einer Invalidenrente handelt, ist der Versicherte befugt, ein ärztliches Zeugniß über
seine Erwerbsunfähigkeit vorzulegen.
3. Der Versicherte kann den Antrag auch bei dem Gemeindevorstande seines
jetzigen Wohnorts oder leßten Beschäftigungsorts anbringen. Der Gemeindevorstand
hat den Antrag mit den eingereichten Beweisstücken an die für seinen Bezirk zu-
ständige untere Verwaltungsbehörde weiterzugeben, vorher aber die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen und, soweit sich Mängel ergeben, deren
Beseitigung thnnlichst durch persönliche Verhandlung mit dem Antragsteller herbei-
zuführen. Ist die Beseitigung der Mängel nicht möglich, oder findet der Gemeinde-
vorstand sonst Bedenken gegen den Antrag, so hat er diese bei der Weitergabe
des Antrags an die untere Verwaltungsbehörde hervorzuheben.
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen zu
prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender Beweis-
stücke zu verlangen. Insbesondere hat sie die für die Benrtheilung der Ver-
sicherungspflicht, des Versicherungsrechts oder der Erfüllung der Wartezeit maßgebenden
thatsächlichen Verhältnisse nöthigenfalls durch Vernehmung von Auskunftspersonen
aufzuklären und die für die Entschließung des Vorstandes der Versicherungsanstalt
sonst erforderlichen Unterlagen zu beschassen. Bei Anträgen auf Bewilligung einer
Jnvalidenrente hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern ein ausreichendes ärzl-
liches Zeuguiß nicht vorgelegt wird, eine Untersuchung des Gesundheitszustandes
und die Abgabe eines Gutachtens über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers
durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen Versicherungsanstalt
mit den Aerzien jebt getroffenen oder künftig zu treffenden Vereinbarungen oder
durch den Vertranensarzt, falls ein solcher bestellt ist, herbeizuführen.
5. Die untere Verwaltungsbehörde giebt, falls sie nach pflichtmäßiger Prüfung
sich für die Bewilligung der Rente aussprechen zu sollen glaubt, den Antrag mit
allen Beweisstücken und einer gutachtlichen Aenßerung an den Vorstand der Thü-
ringischen Versicherungsanstalt weiter. Für die gutachtliche Aeußerung sind die au-##
liegenden Formulare zu verwenden. Gelangt jedoch die untere Verwaltungsbehörde
auf Grund der Prüfung zu der Ausicht, daß dem Antrage nicht zu entsprechen
ist, und lassen sich die obwaltenden Bedenken durch Benehmen mit dem Versicherten
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