Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

aso 1900 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 
I. Dezember zu beziehen. 
82. 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von Haus- 
haltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten 
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet haben, in 
Vollzählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirth- 
schaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung 
gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne 
haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Ebenso wie die Theilhaber einer 
regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne 
oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arresthause oder in einem 
Lazareth befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder 
eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf rc. Anstalt) Untergebrachten, 
die Bemannung und Fahrgäste eines Schissfes u. s. w. Die in der Nacht vom 
30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen werden 
in ihren Onartieren gezählt. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormiltag des 
1. Dezember ankommen. 
83. 
In den Volkszählungslisten muß für jede anwesende Person Anskunft über 
folgende Fragen gegeben werden: 
Vor= und Familienname. 
Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushallungsvorstand, ins- 
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbole für häusliche 
oder für gewerbliche Verrichtungen, 
Familienstand, 
Geschlecht, 
Geburtstag und Geburtsjahr, 
Geburtsort und Bezirk; für außerhalb Deutschlands geborene Personen 
auch Geburtsland. 
Hauptberuf, (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberuf, 
Gemeindebezirk n) des Wohnortes, b) des Arbeits-(Erwerbs-vories, 
— — = — 
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