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aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer
Stellung zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird
vom Gemeindevorstand nach der Größe des Orts bestimmt. Die Bildung der Volls-
zählungskommission muß spätestens bis zum 15. November erfolgt sein und die
Namen der gewählten Mitglieder sind in geeigneter Weise ösfentlich bekannt zu
machen.
Die Bildung besonderer Volkszählungskommissionen wird namentlich in Gemein-
den von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen.
87.
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
die Volkszählungsliste,
die Kontrolliste,
die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungslisle.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen oder Vertretern der Guts-
bezirke nebst einem Abdruck dieser Bekanntmachung durch die Fürstlichen Landraths-
ämter unmittelbar in der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein
wird, haben die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieserten
Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen Bedarf entspricht, und wenn dies nicht
der Fall sein sollte, an das Fürstliche Landrathoamt des Bezirke behufs Ergänzung
derselben zu berichten.
.
Nachdem jedem Gemeindevorstand oder Gulsbezirksvorstand bis spätestens den
15. November der zur Ausführung der Volkszählung nöthige Bedars an Druck-
sachen geliefert sein wird, hat der Gemeindevorstand resp. die Volkszählungs-
kommission dafür Sorge zu tragen:
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung nothwendige Aunzahl geeigneler
Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und mit der ersorder-
lichen Anzahl von Volkszählungslisten, je zwei Kontrollisten und je einer
Anweisung für die Zähler versehen wird,
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 27. bis 29. No-
vember in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforderlichen Orlo-