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Volkszählungsliste einhändigen könnte, so wolle er sie an Hausgenossen oder Nach-
barn zur Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen.
Bei Austheilung der Listen ist jeder Empfänger auch mündlich auf die zur
Ausführung gegebenen Vorschriften (Seite 1 und 4 der Volkszählungsliste) und
auf den Abholungstermin hinzuweisen.
§ 7.
Vor der Austheilung der Volkszählungslisten wolle der Zähler sich Kenntniß
davon verschaffen, wie viel Hanshaltungen in seinem Zählbezirke vorhanden sind,
damit er sich mit der nöthigen Zahl von Listen versehen, seine Zählungsarbeit
zweckmäßig eintheilen kann und nichts übersieht.
Ebenso sind die Volkszählungslisten, sofern solches nicht schon von dem Ge-
meindevorstande oder der Volkszählungskommission geschehen ist, von dem Zähler
vor der Austheilung auf der Titelseite mit den dort geforderten Ortsbezeichuungen
(Gemeinde, Wohnplah, Straße, Hausnummer) und mit laufender Nummer zu versehen.
Sind für eine Haushaltung oder eine Anstalt mehr als 17 Eintragungen
zu machen und deshalb für dieselbe mehrere Volkszählungslisten abzugeben, so er-
halten dieselben gleichlantende Nummern unter Zusatz von a, b, c u. s. w.
868.
Der Zähler wolle darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern,
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebände und in den bewohnten
Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende Person übergangen wird;
er wolle ferner beachten, daß auch an Haushaltungen oder einzelne Personen in
denjenigen Gebäuden, die nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen, wie Schul-
gebäude, Theater, Kirchthürme, Museen, Magazine, in denen aber doch Leute wohnen
oder übernachten, Volkszählungslisten zu geben sind, ebenso wie auf Schiffe und
Flöße, in die Wohnwagen von umherziehenden Schanbudenbesitzern und dergl., die
sich am 1. Dezember im Zählbezirk befinden oder nach einer Nachtfahrt Morgens
dort ankommen, endlich auch in Baracken und Zelte, die als Wohnung oder vor-
übergehend zum Uebernachten für Banarbeiter r2c. dienen.
809.
Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin Verwaltungs= oder Auf-
sichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Personen nit eigenen
Jürl. Schwarzb.-Rudolstädl. Gesetzlommlung L.Xl.