Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 393 
Volkszählungsliste einhändigen könnte, so wolle er sie an Hausgenossen oder Nach- 
barn zur Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen. 
Bei Austheilung der Listen ist jeder Empfänger auch mündlich auf die zur 
Ausführung gegebenen Vorschriften (Seite 1 und 4 der Volkszählungsliste) und 
auf den Abholungstermin hinzuweisen. 
§ 7. 
Vor der Austheilung der Volkszählungslisten wolle der Zähler sich Kenntniß 
davon verschaffen, wie viel Hanshaltungen in seinem Zählbezirke vorhanden sind, 
damit er sich mit der nöthigen Zahl von Listen versehen, seine Zählungsarbeit 
zweckmäßig eintheilen kann und nichts übersieht. 
Ebenso sind die Volkszählungslisten, sofern solches nicht schon von dem Ge- 
meindevorstande oder der Volkszählungskommission geschehen ist, von dem Zähler 
vor der Austheilung auf der Titelseite mit den dort geforderten Ortsbezeichuungen 
(Gemeinde, Wohnplah, Straße, Hausnummer) und mit laufender Nummer zu versehen. 
Sind für eine Haushaltung oder eine Anstalt mehr als 17 Eintragungen 
zu machen und deshalb für dieselbe mehrere Volkszählungslisten abzugeben, so er- 
halten dieselben gleichlantende Nummern unter Zusatz von a, b, c u. s. w. 
868. 
Der Zähler wolle darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, 
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebände und in den bewohnten 
Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende Person übergangen wird; 
er wolle ferner beachten, daß auch an Haushaltungen oder einzelne Personen in 
denjenigen Gebäuden, die nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen, wie Schul- 
gebäude, Theater, Kirchthürme, Museen, Magazine, in denen aber doch Leute wohnen 
oder übernachten, Volkszählungslisten zu geben sind, ebenso wie auf Schiffe und 
Flöße, in die Wohnwagen von umherziehenden Schanbudenbesitzern und dergl., die 
sich am 1. Dezember im Zählbezirk befinden oder nach einer Nachtfahrt Morgens 
dort ankommen, endlich auch in Baracken und Zelte, die als Wohnung oder vor- 
übergehend zum Uebernachten für Banarbeiter r2c. dienen. 
809. 
Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin Verwaltungs= oder Auf- 
sichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Personen nit eigenen 
Jürl. Schwarzb.-Rudolstädl. Gesetzlommlung L.Xl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.