Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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nicht beseitigen, oder nimmt der Versicherte seinen Antrag nicht zurück, so bleibt 
es ihrem Ermessen anheimgestellt, die Akten dem Vorstande der Thüringischen Ver- 
sicherungsanstalt vorzulegen, damit diese den Antrag (eventuell durch Erörterung 
an Ort und Stelle) prüfe und ihrer Meinung Ausdruck gebe. 
Können auch hierdurch die der Anerkennung entgegenstehenden Bedenken nicht 
beseitigt werden, so ist zur Erörterung des Antrags eine mündliche Verhandlung 
anzuberaumen. Der Termin soll thunlichst innerhalb vier Wochen, nach dem 
Tage, an welchem der Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde eingegangen ist, 
statlfinden. 
6. Zu der mündlichen Verhandlung beruft die untere Verwaltungsbehörde je 
einen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der von dem Flrstlichen 
Ministerium Abtheilung des Innern beslimmten Reihenfolge. Zugleich sind die 
Zeugen und Sachverständigen zu laden und der Autragsteller von der Anberau= 
mung des Termins zu benachrichtigen. Beantragt dieser auf die Benachrichtigung 
hin seine Zuziehung zum Termin oder hält die untere Verwaltungsbehörde zur 
Aufklärung des Sachverhalts die Zuziehung des Versicherten zur Verhandlung für 
erforderlich, so ist der Versicherte zum Termin zu laden. Zwischen der Benach- 
richligung oder der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin sollen 
in der Regel mindestens drei Tage liegen. 
7. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Nachdem der Inhalt der Akten vor- 
hetragen ist, wird der Versicherte oder sein Bevollmächtigter über den Autrag und 
über die gegen diesen geltend zu machenden Bedenken gehört. Dieselben können 
den Antrag ergänzen, berichtigen oder abändern; sie haben für ihre elwaigen Be- 
hauptungen Beweismittel anzugeben, auch können von ihnen Zeugen zur Ver- 
nehmung vorgeführt werden. Die Auswahl der zu vernehmenden Zeugen sieht 
der unteren Verwaltungsbehörde zu. Der Vorsipende hal dahin zu wirken, daß 
der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird, er kann den Vertretern die Ausübung 
des Fragerechts gestatten. Ist der Versicherte nicht zur Verhandlung geladen und 
ergiebt sich im Verlauf der Verhandlung, daß seine Anwesenheit zur Aufklärung 
des Sachverhalts erforderlich ist, so ist die Verhandlung zu vertagen und der Ver- 
sicherte zu dem neuen Termin zu laden. Erscheint auf die Ladung weder der 
Versicherte noch sein Bevollmächtigker, so ist die Verhandlung ohne diese zu Ende 
zu führen. Eine Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt. 
8. Der Vorsitzende kann Bevollmächtigte des Antragstellers zulassen. Diese
	        
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