Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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und Boden mit den anstehenden Obstbäumen nicht selbst bewirthschaften, in die 
Obstbaumzählungsliste keine Zahleneinträge zu machen. 
Der Eintragung muß eine sorgfältige Feststellung der Anzahl der verschiedenen 
Obstbäume vorausgehen. Eine getrennte Aufzählung der Bäume nach dem Stand- 
orte sindet nur in der Art statt, daß die in Gärten (an Häusern, in Haus= und 
Wirthschaftsgärten) stehenden Bäume getrennt von den Bäumen an anderen Stand- 
orten (auf Aeckern, Wiesen, Leeden, in Obswplantagen, auch wenn diese umzäunt 
sind) zu verzeichnen sind. 
§ 4. 
Für die in unmittelbarer Pflege und Nutzung von politischen, Schul= oder 
Kirchgemeinden, oder von Stiflungen stehenden Obstbäume sind die Obstbaum= 
zählungslisten seitens der Vorstände dieser Gemeinden bezügl. Stiftungen aus- 
zufüllen. 
Die auf Pfarrei= und Schulstellen-Grundstücken oder auf sonstigen Dienst- 
ländereien anstehenden Obstbäume sind gemäß §& 3 von den derzeitigen Stellinhabern 
einzutragen. 
8 5. 
Wegen Zählung der Obstbäume, die in den von den Haushaltungsvorstäuden 
ausgefüllten Listen nicht erscheinen, weil die Personen, in deren Pflege und Nuhung 
sie stehen, in einem anderen Gemeindebezirk wohnen (z. B. die Obstbäume auf 
Grundstücken der Flurforensen) haben die Gemeindevorstände besondere Anordnungen 
zu treffen. 
Sind die Nutnießer solcher Obstbäume dem Gemeindevorstand genau bekannt, 
so kann er denselben ebenfalls Obstbaumzählungslisten zur Ausfüllung zuschicken 
und auf Grund derselben die Einträge in die Gemeindeliste machen. Audernfalls 
empfiehlt es sich, unter Zuziehung flurkundiger Personen (Feldgeschworene, Orts- 
taxatoren, Flurhüter pp.) entweder zunächst die Namen der betr. Nutznießer fest- 
zustellen und dieselben dann zur Ausfüllung einer Liste aufzufordern, oder Zahl 
und Gattung der in Betracht kommenden Bäume direkt feststellen zu lassen. 
* 6. 
Die an Staatsstraßen stehenden Obstbäume sind, gleichviel ob die Nutung 
derselben dem Staat, einer Gemeinde oder Drilten zusteht, durch die Straßenwärter 
zu zählen, nach Gemeinden bez. Gutsbezirken getrennt zu verzeichnen und durch
	        
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