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müssen so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem General-
kommando zum 15. November jedes Jahres eingereicht werden können.
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke,
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Be-
völkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten
ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu ver-
meiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb
welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getreunt, stattzusinden haben. Bei
Ausetzung der Musterungsorte und Zeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die
örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist
Bedacht zu nehmen.
§ 3.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsehung der Musterungsorte und
Zeiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kom-
missaren und den Landräthen zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das
Ministerium.
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung
zu gestellen, mit Ausnahme:
a) der Fohlen warmblötiger Schläge unter vier Jahren,
b) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei Jahren,
ID) der Hengste,
der Stuten, die entweder hochtragend") sind oder noch nicht länger alo
14 Tage abgefohlt haben,
) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
I!) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
6) der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauchbar
bezeichnet worden sind,
) der Pferde unter 1,50 m. Bandmaß.
) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Absohlen innerhalb der nächsien vier Wochen zu
ist.
erwarten ist.
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