Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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müssen so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem General- 
kommando zum 15. November jedes Jahres eingereicht werden können. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, 
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Be- 
völkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten 
ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu ver- 
meiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb 
welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getreunt, stattzusinden haben. Bei 
Ausetzung der Musterungsorte und Zeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die 
örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. 
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist 
Bedacht zu nehmen. 
§ 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsehung der Musterungsorte und 
Zeiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kom- 
missaren und den Landräthen zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das 
Ministerium. 
84. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung 
zu gestellen, mit Ausnahme: 
a) der Fohlen warmblötiger Schläge unter vier Jahren, 
b) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei Jahren, 
ID) der Hengste, 
der Stuten, die entweder hochtragend") sind oder noch nicht länger alo 
14 Tage abgefohlt haben, 
) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
I!) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
6) der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauchbar 
bezeichnet worden sind, 
) der Pferde unter 1,50 m. Bandmaß. 
) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Absohlen innerhalb der nächsien vier Wochen zu 
ist. 
erwarten ist. 
6“
	        
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