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III. Entgegennahme und Vorbereitung der Anträge auf Beitragserstattung.
6 57 Ziff. 1, 9 128.)
13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der §§ 42
und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der An-
tragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei derjenigen
unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antragsleller seinen
Wohnsit# hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Versicherte zuleßt be-
schäftigt war.
Der Antrag kann auch bei dem Gemeindevorstande angebracht werden. Dieser
hat die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen und den Antrag an die untere
Verwallungsbehörde oder in deren Auftrag an die Thüringische Versicherungsanstalt
weiterzugeben.
14. Die Einreichung der Antrages kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen.
Dem Antrage sind in jedem Falle beizufügen die letzte Qnittungskarte des Ver-
sicherten, dessen Beiträge erstattet werden sollen, und die Aufrechnungsbescheinigungen
früherer Quittungskarten, soweit der Antragsteller sie besitzt, — bei Seeleuten die
Seefahrtsbücher und die etwa vorhaudenen Nachweise — sowie der Ausweis über
etwa anzurechnende, aus den Quittungskarten nicht ersichtliche Krankheiten und
militärische Dienstleistungen (§é 30, 31), sofern ohne diese Aurechnung der Nach-
weis der 200 Beitragswochen (56 42, 44) oder der Erfüllung der Wartezeit
(6 43) nicht geführt werden kaun. Außerdem sind, sofern nicht das von der Thü-
ringischen Versicherungsanstalt herausgegebene Antragsformular zur Verwendung
kommt und sachgemäß ausgefüllt ist, beizusügen:
) sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte
ihrer Beiträge verlangt (6 42 des Gesetes), die Heirathsurkunde,
6b) sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem
höheren Belrage als die zu erwartende Invalidenrente beziehen, den An-
spruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen (8 43
des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die Höhe
der Unfallreute und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufsgenossenschaft
ergiebt,
JO) sofern die Witlwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstorbenen