Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 t19 
Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H. . 
S- 
ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 8 
8 
S 
* 25. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum 
Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, 
hat das Generalkommando schon im Frieden die Einbernfung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstaudes oder der Ersaßreserve vorzusehen. Nöthigenfalls ist der 
Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mit- 
wirkung der betreffenden Landräthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl 
der Transportmannschaften ist so zu berechuen, daß auf 1 Mann eltwa 3 Pferde 
kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig 
zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde 
mililärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden ausgestellten Marschübersichten und 
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen 
transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und 
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militär- 
verwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die er- 
forderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Qnartier-Bescheinigungen und 
Onitlungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, lehtere nach 
dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 x Heu und 3000 g Stroh für be- 
sonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Hen und 1500 g 
Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung an 
die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage (§ 19) für lebtere 
ausgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde.
	        
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