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Das Ministerium stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Fürst-
liche Hauptlaudeskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der
General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ab-
lieserung der Anerkenntnisse und Onittungsleistung.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem
Ministerium an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Abtheilung für das
Remontewesen) eingesandt, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung
der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden den be-
theiligten Fürstlichen Kassen auf desfallsige Reqnisition von der General-Kriegs-
lasse geleistet.
g 28.
Grundsäßlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus-
hebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem
Generalkommando und dem Ministerium telegraphische Meldung zu erstatlen.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der
letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist,
daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung
befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann,
so hat die Kommission dem Generalkommando und dem Ministerium unter An-
gabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung
zu erstatten.
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium veranlaßt die
sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken des Pferde-Gestellungsbezirkes.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Anshebungskommission
an das Generalkommando und das Ministerium mit dem Hinzufügen zu melden,
wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vor-
handen sind.
§ 29.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirks wegen nachträglich erkannter
Untanglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst