Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

*# 1900 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten 
für den Kriegödienst. 
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar. 
4. Ungeeignetes Material. 
Heugste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder soustigen zum Militärdienst un- 
tanglich machenden Mängelu, als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften Hufen (als 
Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), 
behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn der 
Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen- 
schein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachge- 
wiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr an- 
genommen hat. 
5. Auswahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsab zu beachten, 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß als- 
dann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die 
Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung 
geben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Geslellung haftet 
der lette Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den gesetlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rück- 
gängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekanften Pferdes und die 
Nücksorderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb be- 
stimmter Fristen eine der nach den geseßlichen Bestimmungen sonst den Rückgang 
des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseblichen Bestimmungen der 
Gewährleistung in Krast.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.