Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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gebühren u. s. w. sind bei Abgabe des Gutachtens, die Bezüge der Vertreter nach 
Beendigung der an einem Tage austehenden Verhandlungen festzustellen. 
20. Die Bezüge der Vertreler werden durch das Statut der Versicherungs- 
anstalt geregelt. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens gehören: 
a) die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Für die Zahlung der 
Zeugen= und Sachverständigengebühren sind, soweit nicht die Anstalt mit 
den Aerzten ihres Bezirks besondere Gebührensätze vereinbart hat, die 
Beslimmungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
maßgebend; 
b) die Kosten der Zuziehung eines Protokollführers bei Abhaltung von 
Verhandlungsterminen außerhalb des Sites der unteren Verwaltungs- 
behörde. Die Protokollführer erhalten Tagegelder und Reisekosten nach 
den Sätzen, wie sie in § 74 Abs. 1 Ziffer IV der Gebührenordnung 
vom 0. Jannar 1891 für die dort aufgeführten Beamten vorgesehen 
sind, sofern ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Staatsbeamte höhere 
Säße zustehen: 
c) die Kosten für die Zuziehung des nicht am Site der unteren Ver- 
waltungsbehörde wohnenden Anutragstellers, sofern die Zuziehung nicht 
auf seinen Antrag, sondern von Amtswegen erfolgt ist. Dieser erhält 
eine Entschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden nothwendigen 
Baaraufwandes und entgangenen Arbeitsverdienstes; 
4) die Auslagen für Formulare, soweit diese nicht von dem Vorstande ge- 
liesert werden. Auf thunlichste Koslenersparniß ist Bedacht zu nehmen: 
Termine sind, wenn irgend möglich, so zu legen, daß bei Benutzung 
der fahrplanmäßigen Beförderungsmittel Antragsteller und sonst Be- 
theiligte zur Uebernachtung nicht genöthigt sind. 
21. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Räume und 
Beamten zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür von der Versicherungsanstalt eine 
Entschädigung beanspruchen zu können. 
22. Ist die untere Verwaltungsbehörde der Ansicht, daß den Betheiligten 
Kosten des Verfahrens, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- 
schleppung oder Irreführung berechneles Verhalten derselben veraulaßt worden sind,
	        
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