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Versicherungsfreikarte für das Ralenderjahhe —
Nur für die Invalidenversicherung gültig. — «
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Es wird bescheinigt,
a) daß der Inhaber dieser Karte in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder'") ander—
weit elbständi erwirbt oder") ohne Lohn oder Gehalt thätig ist;
b) daß für den Inhaber nicht bereitse uhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei
Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (830 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) anzurechnen sind;
Jci daß anzunehmen ist, der IJuhaber werde in dem oben bezeichneten Jahre entweder nur zu bestimmten Jahres-
zeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder') zwar zu beliebigen Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr
als fünfzig einzelnen Tagen Lohnarbeit übernehmen.
. Auf die durch den Bundesrath von der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 allgemein befreiten Dienstleistungen
sindet diese Karte keine Anwendung.
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