Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900 51 
wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt 
nicht verrichten 
#a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen 
ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung 
zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit 
zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver- 
hältnisse steht, 
verrichtet werden: 
wenn sie von solchen Berussarbeitern, die in einem regelmäßigen, die 
Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse zu einem 
bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses 
bei anderen Arbeitgebern nebeuher, sei es nur gelegentlich zur Aushüllse, 
sei es regelmäßig verrichtet werden. 
Dasselbe gilt 
. für Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Ver- 
hecrungen durch Naturereignisse oder zur schlennigen Beseitigung von 
Verkehrs= oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer 
Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen 
werden: 
. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrich- 
tungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche 
nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstüßung. 
zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird: 
für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen 
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letteren 
vorübergehend beschäftigt werden; 
für Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, 
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das 
Inland hinübergreifen; 
fir Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen- 
schifffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht diese
	        
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