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1900 51
wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt
nicht verrichten
#a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen
ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung
zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit
zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver-
hältnisse steht,
verrichtet werden:
wenn sie von solchen Berussarbeitern, die in einem regelmäßigen, die
Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse zu einem
bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses
bei anderen Arbeitgebern nebeuher, sei es nur gelegentlich zur Aushüllse,
sei es regelmäßig verrichtet werden.
Dasselbe gilt
. für Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Ver-
hecrungen durch Naturereignisse oder zur schlennigen Beseitigung von
Verkehrs= oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer
Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen
werden:
. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrich-
tungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche
nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstüßung.
zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird:
für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letteren
vorübergehend beschäftigt werden;
für Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe,
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das
Inland hinübergreifen;
fir Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen-
schifffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht diese