Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 58 
XA. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Jannar 1900, 
betreffend die Ausstellung von Krankenbescheinigungen nach § 31 des 
Invalidenversicherungsgesetzes. 
Zur Ausführung der §§ 31, 191 des Jnvalidenversicherungsgesetes vom 10. Juli 
1899 (R.-G.-Bl S. 163) wird Folgendes bestimmt: 
1) Nach § 31 des Invalidenversicherungsgesetes sind fortan die Vorstände 
der Orts-, Betriebs-, (Fabrik-), Ban-, Innungs-Krankenkassen, der Knapp- 
schaftskassen, der eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vor- 
schriften errichteten Hülfskassen und Gemeinde-Krankenversicherungen von 
Amtswegen verpflichtet, ihren der Invalidenversicherung unterliegenden 
Mitgliedern unmittelbar nach Beendigung der Krankenunterstützung 
oder der Fürsorge während der Genesungszeit eine Bescheinigung 
über die Dauer der Krankheit, soweit sie nicht über die Dauer der 
von der Krankenkasse zu gewährenden Krankenunterstützung hinaucreicht, 
zu ertheilen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt hinsichtlich solcher Personen, welche zur 
Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen oder der Ge- 
meinde-Krankenversicherung nicht angehören, sowie für die Dauer einer 
Krankheit, welche über die Dauer der von den Kassen oder der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu gewährenden Krankennnterstützung hinansreicht, dem 
Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirkes) desjenigen Ortes ob, an 
welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufent- 
haltsort gehabt hat. 
Für die Bescheinigungen ist das nachstehende Formular zu verwenden. 
2) Die Bescheinigung darf nur versicherungspflichtigen Personen (5§ 1, 2 
des Gesetzes) und nur dann ertheilt werden, wenn diese vor der Erkrankung 
berufsmäßig, nicht lediglich vorübergehend Lohnarbeit ausgesibt haben. 
Personen, die sich, ohne versicherungspflichtig zu sein, selbstversichert 
haben, dürfen Bescheinigungen nicht ausgestellt werden. 
Ebenso dürfen Personen, die sich nach Erlöschen ihrer Versicherungs- 
pflicht freiwillig weiterversichern, Bescheinigungen über Erkrankungen, die 
während der Zeit der Weiterversicherung entstehen, nicht ertheilt werden.
	        
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