Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

sa 1900 
8 13. 
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Personen 
(Gemeindevorständen, Hebammen, Leichenfrauen u. s. w.) obliegt, von Geburts- 
oder Sterbefällen weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten Anzeige zu 
erstatten, behält es auch fernerhin hierbei sein Bewenden. 
8 14. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Rudolstadt, den 20. Januar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
von Starck.
	        
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