Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 83 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
** 7. Stück vom Jahre 1900. 
LAV. Gesetz, 
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode 1900, 1901 und 1902 
betreffend. 
vom 5. Februar 1900. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg z. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
81. 
Der diesem Geseße als Anlage beigefügle Staatshaushalts-Etat für jedes der 
Jahre 1900, 1901 und 1902 wird 
in Anusgabe auf 3096 800 Mark, 
in Einnahme auf 3.096 800 Mark 
festgestellt. 
82. 
Unser Ministerinm ist mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt. 
Urkundlich unter Unterschrist Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Februar 1900. 
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten. 
Auf Höchsten Spezialbefehl: 
Das Niettich= Minlsterium. 
(L. S.) Starck. 
Farsl. Schwarzb.-Nudolst. urse I.XNl. 
Auêgegeben in Rudolstadt am 10. Februar N0.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.