1900 86
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
t. Stück vom Jahre 1900.
LAXVI. Polizei-Verordnung
vom 5. Februar 1900,
betreffend die Sicherung der Salzlagerstätten vor Wassergefahr.
Auf Grund des § 186 und 187 des Berggesehes vom 20. März 1894
(Ges.-Samml. S. 19) sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember
1892, betr. die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher
Verordnungen (Ges.-Samml. S. 238) wird für den Umfang des Fürsteuthums
verordnet, was folgt:
l.
Wer auf Grund einer in Gemäßheit des § 2 des Berggesetzes vom 20. März
1894 ihm ertheilten Erlaubniß zur Aufsuchung von Steinsalz oder mit demselben
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen unternimmt, hat
den Ansatzpunkt jedes Bohrloches vor dem Beginn der Bohrarbeit bei dem Berg-
amte derartig anzuzeigen, daß derselbe auf der Muthungsübersichtskarte bezw. auf
dem Grubenbilde aufgetragen werden kann.
Zu einer Anzeige bei dem Bergamte ist auch verpflichtet, wer bei Bohrungen
auf andere unter das Berggesen fallende Mineralien Salzlagerstätten antrifft.
8 2.
Von der Einstellung der Bohrarbeiten in jedem einzelnen Bohrloche ist dem
Bergamte sofort Anzeige zu machen.
Jedes Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochsohle aus 100 m
Fürftl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.XI.
Ausgegeben in Nudolstadt am 17. Februar W000.