Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 86 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
t. Stück vom Jahre 1900. 
  
LAXVI. Polizei-Verordnung 
vom 5. Februar 1900, 
betreffend die Sicherung der Salzlagerstätten vor Wassergefahr. 
Auf Grund des § 186 und 187 des Berggesehes vom 20. März 1894 
(Ges.-Samml. S. 19) sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 
1892, betr. die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher 
Verordnungen (Ges.-Samml. S. 238) wird für den Umfang des Fürsteuthums 
verordnet, was folgt: 
l. 
Wer auf Grund einer in Gemäßheit des § 2 des Berggesetzes vom 20. März 
1894 ihm ertheilten Erlaubniß zur Aufsuchung von Steinsalz oder mit demselben 
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen unternimmt, hat 
den Ansatzpunkt jedes Bohrloches vor dem Beginn der Bohrarbeit bei dem Berg- 
amte derartig anzuzeigen, daß derselbe auf der Muthungsübersichtskarte bezw. auf 
dem Grubenbilde aufgetragen werden kann. 
Zu einer Anzeige bei dem Bergamte ist auch verpflichtet, wer bei Bohrungen 
auf andere unter das Berggesen fallende Mineralien Salzlagerstätten antrifft. 
8 2. 
Von der Einstellung der Bohrarbeiten in jedem einzelnen Bohrloche ist dem 
Bergamte sofort Anzeige zu machen. 
Jedes Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochsohle aus 100 m 
Fürftl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.XI. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 17. Februar W000.
	        
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