Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1901. 
NDXXIV. Polizei-Verordnung 
vom 12. Juli 1901, 
betreffend den Handel mit Giften. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Abänderung 
der Polizei-Verordnung vom 9. April 1895, betreffend den Handel mit Giften 
(Ges.-Samml. S. 17), auf Grund des §& 3 des Gesetzes vom 6. Derember 1892, 
betr. die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Ver- 
ordnungen (Ges.-Samml. S. 238), Folgendes bestimmt: 
Art. J. 
Es werden 8 15 Abs. 2 und 3 aufgehoben und durch nachstehende Be— 
stimmung erseht: 
Die Gefäße oder die au ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der 
im § 5 Abs. 1 angegebenen Ausschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen 
des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden 
oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die 
Ausschrift „Vorsicht“ verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche 
Untersuchungs= oder Lehraustalten genügt indessen jede andere Verwechselungen aus- 
schließende Ansschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die an 
ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts 
versehen zu sein. 
Fürstl. Schwarb.-Nudolll. Gesezammlung I.Xll. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. August 1901. 
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