1901 111
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1901.
NDXXIV. Polizei-Verordnung
vom 12. Juli 1901,
betreffend den Handel mit Giften.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Abänderung
der Polizei-Verordnung vom 9. April 1895, betreffend den Handel mit Giften
(Ges.-Samml. S. 17), auf Grund des §& 3 des Gesetzes vom 6. Derember 1892,
betr. die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Ver-
ordnungen (Ges.-Samml. S. 238), Folgendes bestimmt:
Art. J.
Es werden 8 15 Abs. 2 und 3 aufgehoben und durch nachstehende Be—
stimmung erseht:
Die Gefäße oder die au ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der
im § 5 Abs. 1 angegebenen Ausschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen
des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden
oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die
Ausschrift „Vorsicht“ verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche
Untersuchungs= oder Lehraustalten genügt indessen jede andere Verwechselungen aus-
schließende Ansschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die an
ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts
versehen zu sein.
Fürstl. Schwarb.-Nudolll. Gesezammlung I.Xll.
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. August 1901.
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