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eher eintreten, als bis die Regierung mit den Ständen über eine allgemeine Revision
der Grundsteuer sich vereiniget.
Ausnahmen.
19. Ausgenommen von der § 18 ausgesprochenen Unveränderlichkeit der Grundfteuer
sind die Fälle:
a) wenn sich in einem Cataster oder Flurbuche ein nachgewiesener, auf die Eristenz, Größe
oder Gattung des Grundstücks bezüglicher Irrthum, ein Rechnungs= oder Schreibefehler,
z. B. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Reinertrags,
doppelte Anschreibung und Verwechselung des Grundstücks, Auslassung desselben und der-
gleichen mehr befindet. Beruht der Irrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch nur
dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz drei Procent übersteigt,
b) wenn in Folge einer Grundstückenzusammenlegung eine neue, durch die Steuerbehörde
einzuleitende Feststellung der Steuereinheiten der in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücke
und die Errichtung eines neuen Catasters erforderlich wirdt. Was dem entgegen in § 40 des
Gesetzes vom 14ten Juni 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, geordnet ist,
wird hierdurch aufgehoben,
c) wenn ein einzelnes Grundstück, d. h. eine mit besondern Steuereinheiten im
Cataster in Ansatz stehende Parcelle, oder ein Gebäude in Folge eines unabwendbaren
Ereignisses z. B. durch Brand, Ueberschwemmung und dergleichen, ganz oder mindestens
L## des nach Steuereinheiten zu bemessenden Werthes davon in der Substanz vernichtet
oder wenn ein Gebäude vom Eigenthümer freiwillig ganz oder mindestens ## davon
abgetragen, oder solches wesentlich verändert und dadurch ganz oder theilweise (#ro) er-
tragsunfähig wird,
d) wenn ein einzelnes Grundstück die steuerfreie Eigenschaft der § 4 bemerkten Rea-
litäten annimmt.
In allen diesen Fällen werden die Steuereinheiten nach vorgängiger Erörterung und
mit Genehmigung des Finanzministeriums von dem nächsten Steuertermine ab, der auf
die Zeit, wo der Irrthum zur Kenntniß der Steuerbehörde gekommen, oder beziehend-
lich der veränderte Zustand eingetreten ist, folgt, völlig oder theilweise abgeschrieben,
und nur in den Fällen unter a. und b. kann, jevoch ebenfalls erst von Zeit der den
Steuerbehörden zugegangenen Kenntniß oder beziehendlich Zusammenlegung an, auch eine
Erhöhung der Zahl der Steuereinheiten verfügt werden.
Fernere Ausnahmen von der Unveränderlichkeit der Steuereinheiten.
§ 20. Wenn bei einzelnen Städten solche in die Nahrungs= und Gewerbsverhältnisse nach-
theilig einwirkende Ereignisse eintreten sollten, wodurch die Mietherträge und Kaufswerthe
der Wohngebäude allgemein und merklich bleibend herabsinken, so kanm, insofern sich diese