Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

166 1901 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung 
des Absenders nöthigen Falles geöffnet. 
9) In demselben 38 (46) sind am Schlusse des Abs. V die Worte „und 
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt“ zu 
streichen. 
10) Im § 60 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist unter 
IV als zweiter Sa# nachzutragen: 
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nochsendung, sofern 
der Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (6 44 III). 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Jannar 1902 in Kraft. 
Berlin, den 12. Dezember 1901. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke.
	        
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