1901
6. Für den Jerusalemsverein und die Mission unter Israel:
am X. Sonntag nach dem Trinitatisfest::
7. Für den Gustav Adolf-Verein:
am Reformationsfest;
8. Jür die kirchliche Versorgung der evangelischen Lutherischen im
Auslande:
am Bußtage.
§& 2 und § 3 der Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888 bleiben
unverändert.
Rudolstadt, den 21. Dezember 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
RAbthellung für Kirchen- und Schulsachen.
v. Holleben.