Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 65 
Auflicht 5e# Staates. 
8 40 
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Fürstlichen Ministerinms und 
kann durch dasselbe aufgelöst werden. 
Kleßergangobestimmung. 
- 
Die in den I§ 9, 10 und 13 der Handelskammer zugewiesenen Aufgaben 
werden für die Wahl der ersten Handelskammer, für die Ernennung des ersten 
Wahlvorstehers und für die Veröffentlichung des Ergebnisses der erstmaligen Wahl 
von dem Fürstlichen Ministerium wahrgenommen. 
Schluhbestimmungen. 
8 42. 
Alle zur Ausführnng dieses Gesehes weiter erforderlichen Bestimmungen werden 
vom Fürstlichen Ministerium erlassen. Dasselbe ist auch ermächtigt, die Vorschriften 
der §S 36 und 37 im Verordnungswege abzuändern, aufzuheben und durch neue 
zu ersetzen. Die in diesem Gesetze dem Fürstlichen Ministerium zugewiesenen Ver- 
richtungen werden von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung des Innern, wahr- 
genommen. Dasselbe entscheidet in allen Fällen endgiltig. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. März 1901. 
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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