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Auflicht 5e# Staates.
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Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Fürstlichen Ministerinms und
kann durch dasselbe aufgelöst werden.
Kleßergangobestimmung.
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Die in den I§ 9, 10 und 13 der Handelskammer zugewiesenen Aufgaben
werden für die Wahl der ersten Handelskammer, für die Ernennung des ersten
Wahlvorstehers und für die Veröffentlichung des Ergebnisses der erstmaligen Wahl
von dem Fürstlichen Ministerium wahrgenommen.
Schluhbestimmungen.
8 42.
Alle zur Ausführnng dieses Gesehes weiter erforderlichen Bestimmungen werden
vom Fürstlichen Ministerium erlassen. Dasselbe ist auch ermächtigt, die Vorschriften
der §S 36 und 37 im Verordnungswege abzuändern, aufzuheben und durch neue
zu ersetzen. Die in diesem Gesetze dem Fürstlichen Ministerium zugewiesenen Ver-
richtungen werden von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung des Innern, wahr-
genommen. Dasselbe entscheidet in allen Fällen endgiltig.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. März 1901.
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.