Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 5l 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1902. 
LIXII. Pferde- Aushebungs-Vorschrist 
vom 1. Juli 1902. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Pferde- 
Aushebungs-Vorschrift vom 20. Oktober 1900 (Ges.-Samml. S. 407) hierdurch 
aufgehoben und auf Grund und in Ausführung der 88 25 bis 27 und des 
§5 36 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgeseßblatt 
Seite 129), welche also lauten: 
* 25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der 
Armee sind alle Pferdebesiher verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich 
erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrunde- 
legung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militär= 
behörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdieuste hinsichtlich der zum Dienst- 
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzie hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
8 26. 
Die Sachverständigen (6 25) sind für jeden Lieferungsverband durch 
dessen Vertretung periodisch zu wählen. 
Fürstl. Schwarb.-Rudolst. O#esezsammlung I.XIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. Ju 1902.
	        
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