Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 145 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
. Stück vom Zahren 1902. 
  
# xiv. Ministerial- Verordnung 
vom 24. Angust 1902, 
die Statistik der Todesursachen betreffend. 
Zur Herstellung einer Stalistik der Todesursachen wird auf Veranlassung des 
Herrn Reichskanzlers Nachstehendes verorduet: 
t 
— 
Die Gemeindevorstände, sowie die Vorstände der Gutsbezirle haben vom 
1I. Jannar 1903 ab bei jedem innerhalb ihres Bezirkes eintretenden Sterbe- 
salle die Todesursache zu ermitteln und sich zu diesem Zwecke erforderlichenfalls 
der Mithülfe der Standesbeamten zu bedienen. 
Dem Gemeindebezirk treten einzelne Wald= und Schloßbezirke, welche 
demselben hinsichtlich der Gemeinde-Verhältnisse angegliedert sind (Gemeinde. 
Ordnung vom 0. Juni 1876, Art. 38 letzter Absatz), auch in dieser Beziehung 
hinzu. 
Der Standesbeamte hat durch alsbaldige Nückfrage bei der den Stierbefall 
anzeigenden Person zunächst die Todesursache festzustellen und hierbei auch 
den Namen und Wohnort des behandelnden Arztes, soweit ein solcher vor- 
handen ist, zu ermitteln. 
. Vom Gemeindevorstand ist nach dem Muster der Anlage I unter Beachtung 
der Unterweisung für die Erhebung der Statistik (Anlage III) ein Verzeichniß 
laufend zu führen, am Schlusse des Vierteljahres abzuschließen und längstens 
binnen 14 Tagen an das Landrathsamt abzuliefern. LeLteres hat sämmtliche 
Verzeichnisse seines Bezirks dem Bezirksphysikus zur Prüfung zu überweisen. 
Die Bezirksphysiker haben die Verzeichnisse erforderlichenfalls zu berichtigen 
und in Spalte 6 durch Eintragung der Ordnungsnummer der Anlage II zu 
Fn###stl. Schwarb.-Rudolst. is I.XIII. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 13. Sepienbe 1902.
	        
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