Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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7 . 
os 1903 
Die Haftpflicht für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern trifft diejenige 
Dienstherrschaft und denjenigen Arbeitgeber, bei welchem sich der Dienstbote bezw. 
Gewerbegehülfe und Arbeiter während des Zeitraums der Fälligkeit der Steuer 
57 Abs. 1 und 3) im Dienst u. s. w. befunden hat. 
War ein Dienstbote u. s. w. während des Fälligkeitszeitraums bei mehreren 
Dienstherrschaften u. s. w. beschäftigt, so haftet diejenige derselben, bei welcher er sich 
während dieses Zeitraums zulezt befunden hat. 
Die Dienstherrschaften u. s. w. sind behufs rechtzeitiger Entrichtung des fälligen 
Steuerbetrags ihrer Dienstboten u. s. w. sowohl zu laufenden Lohnabzügen als, 
während des Fälligkeitszeitraums, zum einmaligen Abzug des vollen Stenerbetrags 
befugt. 
Art. 59. 
A. Zu den durch die festgestellte Steuerrolle für das neue Steuerjahr Ver- 
anlagten treten im Laufe des lepteren neue Stenerpflichtige im Wege der Zugangs- 
stellung hinzu. Andererseits kommen im neuen Stenerjahre aus der für dasselbe 
festgestellten Steuerrolle Steuerpflichtige im Wege der Abgangsstellung in 
Wegfall. 
I. Es entstehen Zugänge dieser Art: 
1. durch den Erwerb der hieländischen Staatsangehörigkeit seitens einer bis 
dahin nicht steuerpflichtigen Person, hinsichtlich deren keine der 82 Nr. 18 bise 
vorgesehenen Ausnahmen zutrifft, 
dadurch, daß deutsche Reichsangehörige nach dem Fürstentum verziehen 
oder im Fürstentum als Beamte oder Offiziere einen dienstlichen Wohnsit 
erhalten, 
dadurch, daß ein hieländischer Staatsangehöriger den dienstlichen Wohnsit, 
welchen er bisher außerhalb des Fürstenlums in einem zum Deutschen Reiche 
gehörigen Staate oder in einem deutschen Schutgebiete hatte, verliert (6 2 
Nr. 17) oder daß ein im Fürstentum wohnhafter Augehöriger eines anderen 
deutschen Staates seinen bisherigen zweiten Wohnsitz im Heimatsstaate 
aufgibt, 
dadurch, daß Ausländer im Fürstentum ihren Wohnsitz oder des Erwerbes 
wegen ihren Aufenthalt nehmen oder ihren Aufenthalt über ein Jahr hinans 
ausdehnen (§ 2 Nr. 8), 
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