102 1903
Staate oder in einem deutschen Schubggebiete oder durch den Wegfall des
bisherigen dienstlichen Wohnsitzes im Fürstentum,
. durch Ablauf eines zweijährigen Zeitraums, während dessen ein hieländischer
Staatsangehöriger sich unnnterbrochen im Auslande aufgehalten hat.
. durch Wegfall der Voraussehzungen, welche die Stenerpflicht physischer
Personen gemäß § 3 des Gesebes begründen,
durch Verlust der hieländischen Staatsangehörigkeit, sofern nicht die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen auch fremde Staatsangehörige der
Steuer unterworfen sind,
im Falle mehrfacher Veranlagung innerhalb des Fürstentums; in diesen
Fällen ist, wenn die mehrfache Veranlagung in Folge mehrfachen Wohn-
sitpes erfolgt war, nach Vorschrift des § 12 Abs. 4 zu verfahren, dafern
aber nur ein Wohnsitz vorhanden ist, die Abgangsstellung des an dem
anderen Ort veranlagten Stenerbetrags zu bewirken,
. durch das Ableben eines Steuerpflichtigen,
durch irrtümliche Veranlagung einer zu einer bestenerten Haushaltung ge-
hörigen Person,
durch Konkurseröffnung, dafern nicht der Gemeinschuldner auch nach der
Konkurseröffnung steuerpflichtiges Einkommen aus anderen Quellen (z. B.
sog. Konkurskompetenzen oder auf Grund des §& 8) beczieht,
durch den Eintritt Steuerpflichtiger zur Ableistung ihrer Dienstpflicht in
das Heer oder in die Marine, dafern dieselben während ihrer Dienstzeit
steuerpflichliges Einkommen nicht beibehalten,
. unter derselben Voraussezung in Folge Mobilmachung des Heeres oder
der Marine oder einzelner Teile derselben für alle Angehörigen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine bezw. der mobilgemachten Teile derselben,
dadurch, daß juristische Personen den Siß (5+ 2 Nr. 4) oder den Grund-
besitz bezw. die Betriebsstälte (§ 3 Abs. 2) im Fürstentum aufgeben oder
sich auflösen,
13. bei einer Frauensperson durch Verheiratung.
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Art. 62.
Die Abgangsstellung erfolgt von dem ersten des Monats ab, welcher zunächst
auf das, den Abgang begründende Ereignis folgt.