Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 1o 
Eine Wiederholung der Ermäßigung im weiteren Verlauf des 
Steuerjahres ist ausgeschlossen. 
Aufjuristische Personen finden die Bestimmungen des § 56 Nr. 3 
keine Anwendung. 
Von der Regel, daß nur im Laufe des Steuerjahres, nicht aber vor 
Beginn desselben eingetretene Verringerungen des steuerpflichtigen Ein- 
kommens berücksichtigt werden dürfen, kann bei Anwendung des § 56 Nr. 3 
abgesehen werden, wenn die Einkommensverringerung durch eine forkdauernde 
Krankheit oder durch eine nicht nur vorübergehende Arbeitslosigkeit eines 
seinen Erwerb durch Verwertung seiner Arbeitskraft suchenden Stenerpflichtigen 
verursacht worden ist, deren Beginn noch in das Veranlagungsjahr zurückreicht. 
Auch die Fälle des § 56 Nr. 3 sind durch besondere Abgangs= und 
Zugangsstellung zu regeln. 
Das Verfahren der Ermäßigung auf Antrag nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des § 56 Nr. 3 hat auch stattzufinden in den Füällen der bloßen 
Verringerung des durch die Jahresstenerrolle veranlagten stenerpflichtigen 
Einkommens derjenigen Personen, welche in den Militärdienst bezw. in Folge 
Mobilmachung in das aktive Heer oder in die aktive Marine eintreten und 
derjenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist (vergl. Art. 61). 
. Ferner gehören hierher die gegen die Jahressteuerrolle im Wege des Berufungs- 
verfahrens erfolgten Erhöhungen, Ermäßigungen und Freistellungen (Ab- 
oder Zugaugsstellung). 
— 
Art. 64. 
C. Weitere Arten der Zu= und Abgangsstellung. 
I. Dasern die übergehung oder steuerfreie Veranlagung eines Steuer= Zu N 51. 
pflichtigen nicht bloß auf die Veranlagung für das neue Stenerjahr sich 
erstreckt (Art. 59 Nr. 7 und 8), sondern ein oder mehrere vorangegangene 
volle Steuerjahre umfaßt, ohne daß eine Stenerhinterziehung vorliegt, 
so ist die gesamte dem Staate entgangene Steuer (ausschließlich derjeuigen 
für das neue Steuerjahr (Art. 59 Nr. 7 und 8) nachträglich zu ver- 
anlagen und im laufenden Steuerjahr in Zugang zu stellen. 
Die Berechnung und Festsetzung des Steuerbetrags hat für jedes einzelne 
in Betracht kommende Steuerjahr zu erfolgen, der Gesamtsteuerbetrag ist 
aber als eine Einheit anzusehen.
	        
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