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1903
Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung wegen der nach-
träglichen Veraulagung für volle Vorjahre findet nicht statt.
Die Zugangsstellung der Fälle im Art. 59 Nr. 7 und 8 erfolgt auch
daun, wenn sie mit Nachsteuern aus abgeschlossenen Vorjahren zusammen-
trifft, getrennt unter besonderer Nummer der Zugangsliste und steht dem
Stenerpflichtigen alsdaun das Bernfungsrecht gegen einen jeden dieser
beiden Zugangsstellungen offeu.
Von der nachträglichen Veranlagung der Nachsteuer für vorangegangene
abgeschlossene Steuerjahre soll Abstand genommen werden in Ansehung der-
jenigen Personen, deren Einkommen ausschließlich oder hauptsächlich aus
Arbeitsverdienst als Fabrikarbeiter, Handarbeiter, Gesellen, Dienstboten, land-
wirtschaftliche Arbeiter oder in gleichstehenden Berufsarten besteht und den
Steuersah von 18 Mark nicht übersteigt.
Nachsteuern in Folge von Steuerhinterziehungen hat der Veranlagungs-=
kommissar nach den Vorschriften des § 63 festzusetzen und in die Zugangs-
listen des laufenden Steuerjahres einzustellen.
Die Festseung der noch nicht verjährten Nachsteuer geschieht für
sämtliche volle Jahre der Vergangenheit, auf welche sich die stattgehabte
Verkürzung bezieht, in ganzer Summe. Dagegen ist diese Nachstener, soweit
sie das nene noch nicht vollendete Steuerjahr betrifft, unter besonderer
Nummer in die Zugangsliste einzustellen.
Gegen beide Zugangsstellungen findet uur das Rechtsmittel der Be-
schwerde statt.
Die Verjährungsfrist (6 63 Abs. 3) beginnt mit Ablauf desjenigen
Steuerjahres, auf dessen Steuer sich die unrichtigen Angaben beziehen,
nicht aber desjenigen, in welchem die unrichtige Angabe gemacht wurde.
Für Umzüge Steuerpflichtiger innerhalb des Fürsteutums gelten die Vor-
schristen § 53 Abs. 5 und § 58 Abfs. 7.
Von einem jeden derartigen Umzug hat der Gemeindevorstand des
bisherigen Wohnortes des Stenerpflichtigen dem Gemeindevorstand des
neuen Wohnortes mittels eines vorgeschriebenen ausgefüllten Überweisungs=
formulars binnen spätesteus 3 Tagen, nachdem der Umzug zu seiner
Kenntnis gelangt ist, Mitteilung zu machen.
Der Gemeindevorstand des neuen Wohnorts hat, dasern das Über-