Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

108 1903 
Art. 66. 
In betreff der Voraussezungen der Bestrafung aus § 62 Nr. 1 ist folgendes 
zu bemerken: 
1. Die Verschweigungen sowie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
mlissen sich auf, der staatlichen Besteuerung unterliegendes stenerpflichtiges 
Einkommen (56 0, 19 bis 22) beziehen, wobei es keinen Unterschied macht, 
ob es sich um die Schlußsumme dieses Einkommens, auf Teile desselben 
oder auf einzelne Einnahme= oder Ausgabeposten handert, 
es muß die Tatsache des Verschweigens bezw. die Tatsache der Unrichtig- 
keit oder der Unvollständigkeit der Angaben an sich vorliegen, 
es muß die Wissentlichkeit und die Absicht der Steuerhinterziehung 
seststehen: (daß die Absicht des Steuerpflichtigen, der wissentlich einer 
Verschweigung bezw. einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe sich 
schuldig gemacht hat, gleichwohl nicht auf eine Stenerhinterziehung ge- 
richtet war, ist in der Regel nicht zu vermuten), 
eine strafbare Handlung liegt im übrigen nur dann vor, wenn der Steuer- 
pflichtige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner tatsächlichen Au- 
haben bezw. das verschwiegene stenerpflichtige Einkommen zur Zeit, als 
er seine Erklärung abgab bezw. das Einkommen anzugeben hatte, ge- 
kannt hat. 
Die Strafbarkeit wird ausgeschlossen durch Irrtum tatsächlicher oder 
rechtlicher Art. 
Die Strafbestimmungen des § 62 finden ferner keine Anwendung 
a) wenn der Stenerpflichtige nur die Berichtigung eines Irrtums der Steuer- 
behörde unterlassen hat, 
b) auf Schätzungsangaben des Stenerpflichtigen, die sich als solche er- 
kennen lassen, (mit Ausnahme unrichtiger Angaben über die Unter- 
lagen von Schäbungen sowie über einzelne, auf Berechnung beruhende 
oder zahlenmäßig feststehende Posten z. B. über den buchmäßigen Umsah, 
über feststehende Teile der Betriebskosten, wie Miete, Pacht, Löhnung u. s. w.), 
) auf unrichtige Angaben, welche nicht das stenerpflichtige Einkommen an 
sich, sondern nur die Inanspruchnahme von Rechtswohltaten betreffen 
(z. B.8 18). 
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