Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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vom Beschuldigten gezahlt oder liegt einer der Fälle des § 62 Nr. 8 des Gesetzes 
vor, so sind die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft bezw. an die zuständige 
Amtsauwaltschaft mit dem Antrag auf Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung 
und Entscheidung abzugeben. 
Die Abstandnahme von der vorlänfigen Straffestsetzung und die unmittelbare 
Abgabe der abgeschlossenen Verhandlungen zur gerichtlichen Entscheidung hat 
einzutreten: 
a) wenn der Tatbestand mit den der Verwaltungsbehörde zu Gebote stehenden 
Mitteln, insbesondere ohne Anwendung des Zeugenzwangs, ohne eidliche 
Vernehmungen u. s. w. nicht mit genügender Sicherheit festzustellen ist, 
b) wenn der Beschuldigte sich der Vernehmung entzieht oder nach den von 
ihm abgegebenen Erklärungen die freiwillige Zahlung einer nur vorläufig 
festgesepten Strafe nicht zu erwarten ist; 
c) wenn die Herbeiführung einer öffentlichen gerichtlichen Verhandlung wegen 
der Bedentung des Falles angczeigt erscheint (vergl. im übrigen § 62 
Nr. 8 Satz 2). 
Rudolstadt, den 31. März 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck. 
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