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1903
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet, welche
vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden:
A. folgende Pulversorten:
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alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Spreng-
ungen in Bergwerken, Steinbrüchen 2c. dienenden, aus Salpeter, Schwefel
und Kohle hergestellten Pulver;
die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden rauch-
schwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger
nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt
sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 Millimeter Dicke) oder
in Plättchen von nicht über 1,# Kubikmillimeter Inhalt in den Handel
gebracht werden;
das Sprengpulver „Petroklastit" oder „Haloklastit“, bestehend aus
74 Prozent Salpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Steinkohlen-
pech und 1 Prozent Kalinmbichromat;
die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit
sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen ver-
arbeitet sind;
die Vereinigung der unter A1 und B genannten Stoffe in fertige Gewehr-,
Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von
Kuallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre,
Pistolen oder Revolver;
. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches,
aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe her-
gestelltes Puler enthalten.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers,
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs-Gesehblatt S. 78), vom 16. April 1891
(Reichs-Gesetzblatt S. 105) und vom 11. Angust 1896 (Reichs-Gesetblatt S. 698)
verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 29. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.