1903 1½
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1903.
NXX. Polizeiverordnung
vom 29. August 1903,
betreffend den Verkehr mit Mineralölen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-Samml. S. 238), wird für den Umfang des Fürstentums folgendes bestimmt:
8 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf Nohpetro=
leum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedeude Ole, Leuchtöle und leichte
Schmieröle), aus Brannkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlen-
wasserstoffe (Photogen, Benzin, Solaröl, Benzol u. s. w.) und Schieferöle.
§5 2. Die im §& 1 aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem
Barometerstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade
des hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entwickeln, zur Klasse 1,
wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu 65 Graden entwickeln, zur
Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zur Klasse III gerechuet. Ole mit höherem
Entslammungspunkt sind den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterworfeu.
Abschnitt I.
Vorschriften für die Klasse I.
§5D# 3. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und Komtoren, in
Gast= und Schaukstuben dürfen nicht mehr als insgesamt 2 kg der Flüssigkeit
aufbewahrt werden.
Fürstl. Schwarzb.-NRudolst. Gelezlammlung LXIV. 30
Ausgegeben in Rudolftadt am 11. Sept. 1903.