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Die Anfbewahrung darf in den im Absah 1 genannten Räumen nur in
dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsverschluß versehenen Behällern slattsinden.
Das Umfüllen von einem Gesäß in ein anderes darf nur bei Tageslicht, bei
Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutzung von elektrischen
oder Davyschen Sicherheitslampen erfolgen.
§5 4. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler
dürfen insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten ausbewahrt werden, wenn diese Räume
in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. 1 gedachten Art slehen oder
von ihnen durch rauch= und feuersichere Türen abgeschlossen sind.
Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die im § 3 gegebenen
Vorschrifteu.
Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit Sicherheils-
verschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Absüllen der Flüssigkeil mit
einem Hahne versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens gelten die Vor-
schriften des § 3 Absf. 2.
5 5. Mengen von mehr als 15 kg, aber nicht mehr als 250 kg, dürfen
nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde gelagert werden.
Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die durch
massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, keine Ab-
slüsse nach außen (Straßen, Höfen u. s. w.), keine Heizvorrichtungen und reichliche
Lüftung haben, gelagert werden, sofern die Aufbewahrung in eisernen Fässern oder
in hartgelöteten und genieteten Metallgefäßen mit luftdichtem Verschluß erfolgt.
Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenhäusern besitzen,
welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum Aufenthalt oder zum Verkehr
von Menschen bestimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von
Zündwaren oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benußt werden.
Der zur Lagerung dienende Teil der Näume muß mit einer aus undurchlässigem
und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe
umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbewahrten Flüssig-
keiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der Lagerräume müssen nach
außen ausschlagen.
Das Umffüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur mittels Hahn
oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß breunende