Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

160 1903 
Die Anfbewahrung darf in den im Absah 1 genannten Räumen nur in 
dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsverschluß versehenen Behällern slattsinden. 
Das Umfüllen von einem Gesäß in ein anderes darf nur bei Tageslicht, bei 
Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutzung von elektrischen 
oder Davyschen Sicherheitslampen erfolgen. 
§5 4. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler 
dürfen insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten ausbewahrt werden, wenn diese Räume 
in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. 1 gedachten Art slehen oder 
von ihnen durch rauch= und feuersichere Türen abgeschlossen sind. 
Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die im § 3 gegebenen 
Vorschrifteu. 
Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit Sicherheils- 
verschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Absüllen der Flüssigkeil mit 
einem Hahne versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens gelten die Vor- 
schriften des § 3 Absf. 2. 
5 5. Mengen von mehr als 15 kg, aber nicht mehr als 250 kg, dürfen 
nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde gelagert werden. 
Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die durch 
massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, keine Ab- 
slüsse nach außen (Straßen, Höfen u. s. w.), keine Heizvorrichtungen und reichliche 
Lüftung haben, gelagert werden, sofern die Aufbewahrung in eisernen Fässern oder 
in hartgelöteten und genieteten Metallgefäßen mit luftdichtem Verschluß erfolgt. 
Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenhäusern besitzen, 
welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum Aufenthalt oder zum Verkehr 
von Menschen bestimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von 
Zündwaren oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benußt werden. 
Der zur Lagerung dienende Teil der Näume muß mit einer aus undurchlässigem 
und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe 
umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbewahrten Flüssig- 
keiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der Lagerräume müssen nach 
außen ausschlagen. 
Das Umffüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur mittels Hahn 
oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß breunende
	        
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