1903 *
Glühlampen mit dichtschließenden Uberglocken, die auch die Fassung einschließen,
oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außenbeleuchtung erfolgen. Schalter
und Widerstände elektrischer Leitungen dürfen in dem Raume nicht vorhanden sein.
Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das Nauchen in dem Lagerraum ist
untersagt. Diese Vorschrift ist an den Eingangstüren zum Lagerraum in angen-
fälliger dauerhafter Weise anzubringen.
Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. 2 bezeichneten
Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen, die auf ein-
gefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der Lagerung im Freien
muß das Fortfliessen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder durch
eine aus feuersicherem Vaustoff hergestellte Umwehrung verhindert werden. Auf
die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen
siungemäß Anwendung.
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefjugte muß in augenfälliger Weise
durch Auschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mutwilliger Beschä-
digung durch Vorübergehende geschützt sein.
§ 6. Mengen von mehr als 250 kg aber nicht mehr als 2000 kg bei be-
liebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50000 kg bei Aufbewahrung in
Tanks, dürfen nur mit Erlaubnis der Ortopolizeibehörde gelagert werden. Diese
Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden Flüssigkeiten und der örtlichen
Beschaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der Freilassung einer Schutzzone
von 20—30 m zu knüpfen. Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhält-
nissen notwendigen Vorschriften in siungemäßer Anwendung der Bestimmungen des
&sestzuseben.
Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen lassen, kann die Lagerung
von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Bestimmungen des § 3
Abs. 2 und 3 gestattet werden, sofern die Aufbewahrung der Flüssigkeiten in
eisernen Jässern oder in Metallgefäßen mit Sicherheitsverschluß erfolgt und sich
über dem Lagerraum leine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen bestimmten
Näume befinden.
§ 7. Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, oder von
mehr als 50000 kg in Tanks dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen und nur
mit Erlaubnis des Landratsamts gelagert werden. Diese Erlaubnis ist, falls nicht
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