1903 165
oder ähnlichen lockeren Slossen in Körben, Kübeln oder Kisten fest verpackt sein
und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schudecke versehen sein
und im Schritt fahren.
J) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person be-
gleitet werden. Diesen Personen ist das Ranchen auf dem Wagen streng zu ver-
bieten.
4) Wenn Flüssigkeit ausfliest, so hat eine der begleitenden Personen sofort
der Orlspolizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die Verbreilung der
Flüssigkeit durch Aufstrenen von Sand tunlichst zu hindern und das Publikum
fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen
Anordnungen getrosffen sind.
C) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen sinden nur die
Vorschriften unter Zisser a und b Anwendung.
Abschnitt II.
Vorschriften für die Klasse II.
5 9. In den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr als
25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
§5 10. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler
dürfen Flüssigkeiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg, im Faß bis zu 200 k#r
aufbewahrt werden. Bei Verwendung metallener, mit Hahn versehener Abfüll-
vorrichtungen, die durch Pumpvorrichtung mit Vorratsfässern in Verbindung slehen,
darf die Gesamtmenge des Vorrats in Fässern in den Verkanferäumen bis zu
600 kg betragen. Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche Mengen nur in
Kellern, Höfen oder Schuppen gelagert werden, wenn diese Räume von angrengenden
Näumen feuersicher abgeschlossen sind.
§ 11. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als 10 000 ka,
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde in Räumen zu ebener
Erde oder in Kellern unter Beachtung der Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3,
jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung in eisernen Fässern oder in Metall-
gesästen oder nach § 5 Abs. 4 gelagert werden.