Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 Fässern nur zulässig sind, wenn 
sie 5—10 m von Gebänden entfernt bleiben und für Löschgerätschaften fahrbare 
Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im Freien angelegt werden. 
Abschnitt V. 
Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
* 15. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Aufbewahrung 
der im §.1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aussicht der Bergbehörden unter- 
stehenden Betrieben sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in Motorwagen. 
Für die Aufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen Aulagen, die unter den 
§ 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die genehmigende Behörde, für den 
Verkehr in Güterschuppen auf Bahnhöfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die 
daselbst zuständige Aufsichtsbehörde die Bedingungen festzuseben. 
Die Verordunng findet auf andere, nicht im Abs. 1 genannte gewerbliche 
Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen Zwecken verwendet 
werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art der Lagerung der 
zum Gewerbebetriebe bestimmten Flüssigkeiten, unbeschadet der etwa für diese Be- 
triebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften, vom Landrats- 
amt nach Anhörung des Fabrikaufsichtsbeamten festzusetzen sind. 
& 16. Sind die in den §89 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, so dürfen 
in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemeldeten oder ge- 
nehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese Verordunng festgesetzten 
Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne weiteres gelagert 
werden. 
Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen 
Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier Jahre den Be- 
stimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden. 
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 74 und # 
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
§5 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf 
Antrag durch das Ministerinm, Abteilung des Innern, genehmigt werden. 
518. Übertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Bestimm-
	        
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