Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

176 1903 
Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist 
von wenigstens 8 Tagen liegen. 
Zur Teilnahme sind alle Mitglieder, sowohl die im Amte befindlichen als 
emeritierten Geistlichen gleichmäßig berechtigt. 
Jedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach absoluter 
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheider 
die Stimme des Vorsitzenden. 
Für die Wahl ist relative Stimmenmehrheit maßgebend. 
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden 
und außerdem noch wenigstens von einem Mitgliede des Kuratoriums zu 
unterzeichnen ist. 
8 14. 
Das Kuratorium der Anstalt wird gebildet aus 
a) dem Generalsuperintendenten als Vorsitzenden, 
b) den zwei dienstältesten Superintendenten der Oberherrschaft und dem 
Superintendenten der Fürstlichen Unterherrschaft, 
) drei anderen Geistlichen, von denen einer seinen Siß in Rudolstadt haben, 
der zweite aber den Geistlichen der Fürstlichen Unterherrschaft 
angehören muß. 
Ein Mitglied des Kuratoriums ist zugleich Rechnungsführer. Derselbe muß 
stets seinen Wohnsictz in Rudolstadt haben. 
Die Wahl der Mitglieder und des Rechnungsführers erfolgt jedesmal auf 
10 Jahre. 
Das Kuratorium tritt auf Einladung des Generalsuperintendenten als Vor- 
sipenden zusammen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur 
Gültigkeit der Beschlüsse ist die Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern 
erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsibenden. 
WT 15. 
Der Generalversammlung steht zu die Beschlußfassung über: 
a) die Vergütung an den Rechnungsführer, 
b) eine etwaige Abänderung der Satzungen, efr. § 18,
	        
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