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oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige
Weise, zu verabfolgen.
§ 3.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit
auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel
Anwendung finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Aulage A
aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit
vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen
vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung
eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Ge-
brauche für Tiere verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedes-
mal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen,
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Iunschrift „Nur
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
8 4.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B
aufgeführten Mittel ist verboten.
l 5. .
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mt. oder entsprechender
Haft bestraft.
86.
Die Polizeiverordnung vom 26. Juli 1895, die öffentliche Ankündigung von
Geheimmitteln betreffend (Ges.-Samml. S. 35), wird aufgehoben.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am 1. Jonnar 1904 in Kraft.
Rudolstadt, den 7. November 1903.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
Frhr. v. d. Recke.
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