Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr des 
Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann 9 Monate gegen den Schluß der Vor- 
bereitungsdienstzeit bei einem Amtsgerichte beschäftigt wird. Der Referendar darf 
auch, jedoch höchstens 6 Monate, unter entsprechender Kürzung der obenbezeichneten 
Zeiträume bei einer höheren Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. Es finden 
alsdaun die §§ 22, 23 und 24 des Regulativs entsprechende Anwendung. 
III. 
Für diejenigen Referendare, welche den Vorbereilungsdienst vor dem 1. Jannar 
1903 angetreten haben, bleiben die bisherigen Vestimmungen maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. November 1903. 
(I. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke. 
  
NAXXIV. Ansführungs-Verordnung 
vom 20. November 1903 
zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, 
vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113). 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir 
zur Ausführung des § 22 des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen 
Betrieben, vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113) hierdurch was folgt: 
Einziger Artikel. 
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten 
I. als höhere Verwallungsbehörde ( 19) das Ministerium, Abteilung des 
Innern, 
2. als untere Verwaltungsbehörde (§§ 6, 8 und 16) das Landratsamt, in 
Städten von mehr als 10000 Einwohnern der Stadlgemeindevorstand,
	        
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